für IT-Dienstleistungen, Webdesign, Fotografie, Mitarbeiterentwicklung,
psychologische Beratung und Marketingdienstleistungen
1 Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen der SURRAX AG & Co. KG (im Folgenden „Dienstleister“) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“).
1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, sofern der Dienstleister dies schriftlich anerkennt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstleister und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind schriftlich zu vereinbaren; Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
1.4. Die SURRAX AG & Co. KG erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen: IT und Softwareentwicklung, Webdesign, digitale Medien, Fotografie, Mitarbeiterentwicklung, psychologische Beratung, Marketingberatung, Full-Service-Werbeagentur und Unternehmensberatung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Projektvertrag, Ausschreibungsunterlagen, Briefings und Leistungsbeschreibungen.
1.5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.6. Leistungsumfang umfasst u.a.:
a) Softwareentwicklung, Webdesign, IT-Infrastruktur, KI-Systeme
b) Hosting, Cloud-Services, Serverbetrieb
c) Fotografie, Videoproduktion, Mediengestaltung
d) Coaching, Psychologie, Mitarbeiterentwicklung, Beratung
e) Schulungen, Workshops, Seminare
f) Lizenzierung von Software, digitalen Produkten und Medien
1.7. SURRAX AG & Co. KG schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
2 Vertragsbestandteile und Änderungen
2.1 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile des zwischen SURRAX AG & Co. KG und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages sind:
der Projektvertrag einschließlich aller Anlagen,
vom Auftraggeber übergebene Briefings, Lasten- und Pflichtenhefte, Spezifikationen und sonstige schriftlich vereinbarte Dokumente,
alle weiteren Dokumente, die ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet wurden.
2.2 Re-Briefing bei mündlicher Mitteilung
Wird ein Briefing mündlich oder fernmündlich übermittelt, erstellt SURRAX AG & Co. KG ein schriftliches Re-Briefing, das den Inhalt des Briefings zusammenfasst. Dieses Re-Briefing wird nach Ablauf von 5 Werktagen ohne schriftlichen Widerspruch des Auftraggebers verbindlicher Bestandteil des Vertrages.
2.3 Änderungen und Ergänzungen
Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen des Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen der schriftlichen Form. Entstehende Mehrkosten, Mehraufwand oder Verzögerungen trägt der Auftraggeber, soweit diese auf seinen Änderungswünschen beruhen.
2.4 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Strom- oder Netzausfälle) berechtigen SURRAX AG & Co. KG, die vereinbarten Leistungen um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers entstehen hieraus nicht.
3 Vertragsschluss
3.1 Angebote
Alle Angebote, Kostenvoranschläge oder sonstigen Offerten von SURRAX AG & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders angegeben. Sie stellen keine bindende Leistungspflicht dar, bevor sie vom Auftraggeber angenommen wurden.
3.2 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag kommt zustande durch eine der folgenden Handlungen:
schriftliche Auftragsbestätigung von SURRAX AG & Co. KG,
Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber,
oder Beginn der Leistungserbringung durch SURRAX AG & Co. KG.
Mit dem Vertragsschluss werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlicher Bestandteil des Vertrages.
3.3 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen vom Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Bereitstellung von Informationen und Ressourcen
Der Auftraggeber stellt SURRAX AG & Co. KG alle für die Projektdurchführung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugangsdaten und Ansprechpartner unentgeltlich zur Verfügung. Verzögerungen oder fehlende Bereitstellung entbinden SURRAX AG & Co. KG nicht von der Leistungserbringungspflicht, verschieben jedoch den Projektzeitplan entsprechend.
4.2 Arbeitsrechtliche Zulässigkeit
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Teilnahme seiner Mitarbeitenden an Trainings, Workshops, Schulungen oder Projekten arbeitsrechtlich zulässig ist und keine internen oder gesetzlichen Vorschriften verletzt.
4.3 Auftragsvergaben an Dritte
Auftragsvergaben, Unteraufträge oder sonstige Leistungen durch Dritte dürfen nur nach schriftlicher Rücksprache und Zustimmung von SURRAX AG & Co. KG erfolgen. Eine eigenmächtige Beauftragung Dritter durch den Auftraggeber ist untersagt.
4.4 Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschiebt sich die Leistungszeit entsprechend, ohne dass daraus Ansprüche auf Schadensersatz gegen SURRAX AG & Co. KG entstehen.
4.5 Verantwortung für Rechtmäßigkeit, Datenschutz und Zugangssicherheit
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Datenschutzkonformität und Sicherheit von Zugangsdaten, Systemen und bereitgestellten Ressourcen. SURRAX AG & Co. KG haftet nicht für Schäden, die aus Verstößen des Auftraggebers entstehen.
4.6 Änderungen nach Abnahme
Alle Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzleistungen, die nach der Abnahme der vereinbarten Leistungen erfolgen, gelten als kostenpflichtige Zusatzleistungen und werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
5 IT-, Webdesign- und Fremdsoftwareleistungen
5.1 Erbringung der Leistungen
SURRAX AG & Co. KG erbringt IT-, Webdesign- und Softwaredienstleistungen nach den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und unter Beachtung des anerkannten Stands der Technik. Dies umfasst Planung, Entwicklung, Implementierung, Testing und Support der vereinbarten Leistungen.
5.2 Drittsoftware
Soweit im Rahmen des Auftrags Fremdsoftware oder Software von Dritten (inklusive Plug-ins, Frameworks oder Bibliotheken) eingesetzt wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. SURRAX AG & Co. KG übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Fehler, Einschränkungen, Funktionsausfälle, Sicherheitslücken oder Inkompatibilitäten der Drittsoftware.
5.3 Lizenzkosten
Alle anfallenden Lizenzkosten, Lizenzverlängerungen oder Gebühren für Drittsoftware trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
5.4 Anpassungen und Integrationen
Anpassungen, Integrationen oder Erweiterungen von Drittsoftware erfolgen ausschließlich im Rahmen der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine darüber hinausgehende Modifikation ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lizenzgeber zulässig.
5.5 Abnahme
Die Abnahme von IT- und Webdesignleistungen erfolgt nach Abschluss der vereinbarten Testphasen oder Abnahmeprozeduren. Nach erfolgreicher Abnahme gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, und das Risiko für die Nutzung liegt beim Auftraggeber.
5.6 Open-Source-Software
SURRAX AG & Co. KG kann Open-Source-Software einsetzen, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die Lizenzbedingungen der jeweiligen Open-Source-Software bleiben unberührt und gelten weiterhin.
5.7 Rechte an Drittsoftware
Dem Auftraggeber werden keine weitergehenden Rechte an der eingesetzten Drittsoftware eingeräumt, als dies in den Lizenzverträgen des Herstellers vorgesehen ist. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur im Rahmen dieser Lizenz erlaubt.
6 Fotografie, Medienproduktion und Marketingdienstleistungen
6.1 Fachliche und künstlerische Erbringung von Leistungen
Fotografische, videografische und sonstige kreative Leistungen werden von SURRAX nach fachlichem, künstlerischem und technischem Ermessen erbracht, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen. SURRAX AG & Co. KG entscheidet über Aufnahmebedingungen, Bildgestaltung, Auswahl der Aufnahmetechniken, Lichtführung, Komposition sowie Nachbearbeitung im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
6.2 Herausgabe von Rohdaten
Rohdaten, insbesondere digitale RAW-Dateien, Videorohmaterial oder unbearbeitete Entwürfe, werden nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen SURRAX AG & Co. KG und dem Auftraggeber herausgegeben. Ohne diese Vereinbarung erfolgt die Lieferung ausschließlich in der vertraglich vereinbarten, finalen Form.
6.3 Marketing-, Werbe- und Media-Dienstleistungen
Marketing-, Werbe- oder Media-Dienstleistungen, einschließlich Konzeptentwicklung, Planung, Durchführung, Beratung und Controlling, werden nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt verfügbaren Daten durchgeführt. SURRAX AG & Co. KG übernimmt jedoch keine Garantie für einen bestimmten werblichen oder wirtschaftlichen Erfolg, einschließlich Reichweite, Umsatzsteigerung, Leadgenerierung oder ähnlicher Kennzahlen.
6.4 Fremdkosten und Zahlungsbedingungen bei Media-Leistungen
Bei umfangreichen Media- oder Werbeleistungen ist SURRAX AG & Co. KG berechtigt, Fremdkosten (z. B. Mediaeinkauf, Druck, Distribution) anteilig in Rechnung zu stellen. Die Umsetzung von Leistungen erfolgt erst nach Zahlungseingang auf das vereinbarte Konto, sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist. Verzögerungen bei der Zahlung können zu entsprechenden Verschiebungen in der Leistungsdurchführung führen, ohne dass daraus Ansprüche auf Schadensersatz gegen SURRAX AG & Co. KG entstehen.
7 Urheber- und Nutzungsrechte
7.1 Eigentum und Urheberrechte
Alle im Rahmen des Auftrags von SURRAX AG & Co. KG erstellten Leistungen, Konzepte, Entwürfe, Designs, Texte, Fotografien, Software, Bild- oder Tonmaterialien sowie sonstige geistige Schöpfungen sind geistiges Eigentum von SURRAX AG & Co. KG. Die Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei SURRAX AG & Co. KG, soweit dies nach deutschem Urheberrecht zulässig ist, unabhängig davon, ob die Leistungen bereits vollständig abgenommen oder bezahlt wurden.
7.2 Einräumung von Nutzungsrechten
Mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Auftraggeber das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht an den erstellten Leistungen. Dieses Recht umfasst ausschließlich den vereinbarten Umfang, die vertraglich festgelegte Nutzungsdauer und das vereinbarte Nutzungsgebiet (standardmäßig Deutschland), soweit nicht ausdrücklich anders geregelt. Eine weitergehende Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
7.3 Übertragung und Mehrfachnutzung
Die Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte oder die Mehrfachnutzung der Leistungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SURRAX AG & Co. KG nicht zulässig und kann, sofern vereinbart, honorarpflichtig sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SURRAX AG & Co. KG auf Verlangen über den Umfang der Nutzung Auskunft zu erteilen.
7.4 Veränderung der Arbeiten
Die vom Auftraggeber genutzten Leistungen dürfen weder ganz noch teilweise ohne Zustimmung von SURRAX AG & Co. KG verändert, bearbeitet, abgeleitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zur Zahlung eines zusätzlichen Honorars in Höhe von mindestens dem 2,5-fachen des ursprünglich vereinbarten Honorars, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.
7.5 Eigenwerbung durch SURRAX AG & Co. KG
SURRAX AG & Co. KG ist berechtigt, die von ihm erstellten Arbeiten branchenüblich zu signieren und für Eigenwerbungszwecke zu verwenden, insbesondere zur Präsentation im Portfolio oder auf der Website, sofern nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Dies schließt die Nennung von SURRAX AG & Co. KG als Urheber oder Mitwirkender ein.
8 Vergütung
8.1 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die von SURRAX AG & Co. KG erbrachten Leistungen ist innerhalb der im Vertrag oder Angebot vereinbarten Fristen zu entrichten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Zahlungsziel von 7 bis 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung. Zahlungen sind ohne Abzüge zu leisten.
8.2 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist SURRAX AG & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen. SURRAX AG & Co. KG behält sich vor, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
8.3 Abschlagszahlungen
Erstreckt sich die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum oder handelt es sich um Projekte mit mehreren Teilleistungen, ist SURRAX AG & Co. KG berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer vom Auftraggeber direkt nutzbaren Form vorliegen, sondern können als Arbeitsgrundlage für weitere Projektbearbeitung dienen.
8.4 Stornogebühren bei Rücktritt
Tritt der Auftraggeber vor Beginn des Projekts vom Vertrag zurück, hat SURRAX AG & Co. KG Anspruch auf folgende Stornogebühren bezogen auf das vereinbarte Honorar:
a) bis vier (4) Wochen vor Projektbeginn: 20 %
b) vier (4) bis zwei (2) Wochen vor Projektbeginn: 25 %
c) ab zwei (2) Wochen vor Projektbeginn: 30 %
8.5 Umsatzsteuer
Alle in Angeboten, Aufträgen oder Verträgen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
8.6 Reise- und Nebenkosten
Aufwendungen für Reisen, Unterbringung, Verpflegung, Transport, Materialkosten oder sonstige Nebenkosten, die im Rahmen der Auftragserfüllung entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.7 Maßnahmen bei Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzugs ist SURRAX AG & Co. KG berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Geltendmachung von Verzugszinsen gemäß §8.2
b) Aussetzung der Leistungserbringung bis zum Zahlungsausgleich
c) Sperrung von Zugängen, Softwarelizenzen, Hosting-Diensten und Supportleistungen
Diese Maßnahmen entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht.
9 Zusatzleistungen
9.1 Unvorhersehbarer Mehraufwand
Entsteht im Rahmen der Vertragsdurchführung ein unvorhersehbarer Mehraufwand, der nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten ist, bedarf dessen Durchführung der vorherigen gegenseitigen Absprache zwischen dem Kunden und der SURRAX AG & Co. KG.
Die Vergütung für solche Zusatzleistungen wird gesondert vereinbart oder nach dem im Vertrag vorgesehenen Stundensatz abgerechnet.
10 Geheimhaltung
10.1 Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung
SURRAX AG & Co. KG verpflichtet sich, sämtliche Informationen, Daten, Unterlagen, Konzepte, Strategien, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag Dritten zugänglich gemacht werden, streng vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder strategische Informationen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht zeitlich unbefristet und über die Beendigung des Auftrags hinaus.
10.2 Verpflichtung von Mitarbeitern und Dritten
SURRAX AG & Co. KG stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige von SURRAX AG & Co. KG eingesetzte Dritte, die im Rahmen des Auftrags Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten, schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Verpflichtung umfasst die gleiche Sorgfalt wie in §10.1 und verpflichtet die genannten Personen, sämtliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt zu verwenden, zu speichern oder weiterzugeben.
10.3 Ausnahmen
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
a) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren,
b) nachweislich unabhängig von SURRAX AG & Co. KG ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, oder
c) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften offengelegt werden müssen. In diesen Fällen informiert SURRAX AG & Co. KG den Auftraggeber unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist.
11 Leistungen Dritter und Einsatz von Erfüllungsgehilfen
11.1 Einsatz von freien Mitarbeitern, Subunternehmern und Dritten
SURRAX AG & Co. KG ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nach eigenem Ermessen freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Partnerunternehmen oder sonstige Dritte einzusetzen. Diese gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Sinne der §§ 278 und 831 BGB.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auswahl, Steuerung und Qualitätskontrolle der eingesetzten Dritten verbleibt bei SURRAX AG & Co. KG, soweit nicht eine vertraglich ausdrücklich abweichende Regelung getroffen wurde. Der Auftraggeber erwirbt durch die Mitwirkung solcher Dritter keine vertraglichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse gegenüber diesen Personen oder Unternehmen.
11.2 Abwerbe- und Beauftragungsverbot durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Kooperationspartner oder sonstige von SURRAX AG & Co. KG eingesetzte Dritte innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach Abschluss des jeweiligen Projekts oder der letzten Zusammenarbeit selbst oder über verbundene Unternehmen zu beauftragen, zu beschäftigen oder vertraglich zu binden.
Ein Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer vertraglichen Entschädigung in Höhe von drei Brutto-Monatshonoraren des betreffenden Mitarbeiters bzw. Dritten oder – sofern dieses nicht eindeutig feststellbar ist – eines pauschalen Betrags von 10.000 €, jeweils vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens.
12 Arbeitsunterlagen und Elektronische Daten
12.1 Eigentum und Verbleib der Arbeitsunterlagen
Alle im Rahmen der Leistungserbringung durch SURRAX AG & Co. KG erstellten oder verwendeten Arbeitsunterlagen, Rohdaten, Produktionsdateien, Quellmaterialien, Notizen, technische Skripte, Entwicklungsdateien, Testversionen, Skizzen, Konzepte sowie sämtliche elektronischen oder physischen Materialien bleiben – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – ausschließliches Eigentum von SURRAX AG & Co. KG. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Materialien vollständig, teilweise oder nur vorbereitenden Charakter haben und unabhängig von ihrer technischen oder kreativen Ausgestaltung.
Dem Auftraggeber werden ausschließlich die vertraglich geschuldeten Endergebnisse in der vereinbarten Form (z. B. Website, Bilddateien, Softwarekomponenten, Texte, Schulungsmaterialien, Reportings) zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Überlassung von Produktions- oder Entwicklungsumgebungen, Quellcodes, Editierdateien oder systeminternen Daten besteht ohne besondere Vereinbarung nicht.
12.2 Keine Verpflichtung zur Herausgabe von Zwischenständen und Produktionsdaten
SURRAX AG & Co. KG ist – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderweitig geregelt – nicht verpflichtet, Zwischenstände oder vorbereitende Materialien wie Entwürfe, Mockups, Layoutdateien, RAW-Daten, Skizzen, Testversionen, Projektdateien, Layer-Dateien, technische Zwischenstände, Entwicklungsprotokolle oder sonstige nicht als Endergebnis definierte Unterlagen herauszugeben.
Geschuldet ist ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung in ihrer finalen, vereinbarten Form. Alle nicht finalen oder nicht freigegebenen Arbeitsergebnisse dienen ausschließlich internen Arbeitsprozessen, Qualitätskontrollen oder Entwicklungsabläufen und sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
13 Gewährleistung und Haftung
13.1 Untersuchungs- und Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von SURRAX AG & Co. KG erbrachten Leistungen unverzüglich nach deren Bereitstellung zu prüfen. Offensichtliche Mängel, insbesondere solche, die ohne vertiefte technische Prüfung erkennbar sind, müssen SURRAX AG & Co. KG innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Lieferung oder Abnahme schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, gelten die Leistungen im Hinblick auf den betreffenden Mangel als vertragsgemäß erfüllt.
13.2 Nacherfüllung und Mängelbeseitigung
Bei rechtzeitig und berechtigt erhobenen Mängelrügen ist SURRAX AG & Co. KG nach eigenem Ermessen berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzbereitstellung technisch gleichwertiger Leistungen zu beseitigen. Der Auftraggeber hat SURRAX AG & Co. KG die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens zwei Versuchen fehl oder ist dem Auftraggeber nicht zumutbar, stehen ihm die gesetzlich vorgesehenen Rechte zu, jedoch unter Berücksichtigung der in diesen AGB geregelten Haftungsbeschränkungen.
13.3 Haftungsmaßstab und eingeschränkte Haftung
SURRAX AG & Co. KG haftet unbeschränkt nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SURRAX AG & Co. KG ausschließlich bei der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.4 Haftungshöchstgrenze
Die Haftung von SURRAX AG & Co. KG ist – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Schäden an Leben, Körper und Gesundheit – der Höhe nach beschränkt auf die gesamtvertraglich geschuldete Vergütung, maximal jedoch auf 50.000 € pro Schadensfall und insgesamt pro Kalenderjahr. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
13.5 Ausschluss bestimmter Schadensarten
SURRAX AG & Co. KG haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Ausfallzeiten, Produktionsunterbrechungen, verzögerte Projektumsetzungen, entgangenen Gewinn, Spekulationsverluste, Reputationsschäden oder sonstige wirtschaftliche Auswirkungen, sofern diese nicht durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurden. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für Datenverlust, sofern dieser nicht aufgrund einer durch SURRAX AG & Co. KG vertraglich zugesicherten Backup- oder SLA-Verpflichtung entstanden ist.
13.6 Verantwortlichkeit des Auftraggebers für rechtliche Zulässigkeit
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit von Werbe-, Marketing- oder Kommunikationsmaßnahmen, die von SURRAX AG & Co. KG im Auftrag erstellt, verbreitet oder technisch umgesetzt werden. Er stellt SURRAX AG & Co. KG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen möglicher Rechtsverstöße (z. B. Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht) geltend gemacht werden, sofern SURRAX AG & Co. KG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
13.7 Haftungsausschluss bei fehlenden SLAs und betriebsspezifischen Risiken
Sofern der Auftraggeber kein Service Level Agreement (SLA) oder kein Backupkonzept gemäß
15 abgeschlossen hat, haftet SURRAX AG & Co. KG nicht für Datenverlust, Dateninkonsistenzen, Wiederherstellungsaufwand oder Kosten, die durch fehlende Sicherungen entstehen. Ebenso besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder sonstige Folgeschäden.
14 Hosting-, Server-, Cloud- und Domain-Dienstleistungen
14.1 Bereitstellung von Hosting-, Cloud- und Serverleistungen
14.1.1 SURRAX AG & Co. KG stellt dem Kunden Hosting-, Cloud-, Server- sowie sonstige Infrastrukturleistungen gemäß dem im jeweiligen Vertrag definierten Leistungsumfang bereit. Die Bereitstellung umfasst insbesondere die Zurverfügungstellung virtueller oder dedizierter Serverressourcen, Webhosting-Pakete, Datenbankdienste, Speicherlösungen, E-Mail-Services sowie cloudbasierte Anwendungs- und Systemumgebungen.
14.1.2 Der konkrete Leistungsinhalt, einschließlich Speicherkapazität, Traffic-Volumen, CPU-, RAM- und Netzwerkressourcen, ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, Servicelevel oder Tarifmodell.
14.1.3 SURRAX AG & Co. KG ist berechtigt, technische Anpassungen an den bereitgestellten Systemen vorzunehmen, sofern diese dem Erhalt oder der Verbesserung der Sicherheit, Stabilität oder Performance dienen. Der Kunde wird hierüber informiert, sofern die Anpassung zu Funktionsänderungen führt.
14.2 Verfügbarkeit, Leistung und externe Einflussfaktoren
14.2.1 Die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Hosting-, Server- und Cloudsysteme können durch externe Faktoren beeinflusst werden, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von SURRAX AG & Co. KG liegen. Hierzu zählen insbesondere:
– Störungen von Netzbetreibern oder Rechenzentren,
– globale Internet-Backbone-Probleme,
– Ausfälle von externen DNS-, Infrastruktur- oder Cloud-Diensten Dritter,
– gesetzliche oder behördlich angeordnete Eingriffe.
14.2.2 SURRAX AG & Co. KG schuldet keine bestimmte Übertragungsrate oder Geschwindigkeit, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Angaben zu Bandbreite und Performance gelten als „best effort“.
14.2.3 Die von SURRAX AG & Co. KG gewährte Systemverfügbarkeit ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Servicelevel (z. B. Managed 98 %, Premium 99,5 %). Eine höhere oder darüberhinausgehende Verfügbarkeit wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht geschuldet.
14.3 Sicherheitsmaßnahmen, Sperrungen und Gefahrenabwehr
14.3.1 SURRAX AG & Co. KG ist berechtigt, bereitgestellte Systeme, Accounts, Anwendungen oder Zugänge vorübergehend einzuschränken oder zu sperren, wenn
a) konkrete Anhaltspunkte für einen Cyberangriff, eine Kompromittierung oder ein anderes Sicherheitsrisiko bestehen,
b) Malware, schadhafter Code oder Angriffe (z. B. DDoS, Brute-Force, Exploits) festgestellt werden,
c) der Betrieb durch technische Störungen oder Überlastungen gefährdet wird,
d) dies zur Abwehr unmittelbarer Gefahren, zur Sicherstellung der Systemintegrität oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben notwendig ist.
14.3.2 SURRAX AG & Co. KG informiert den Kunden über eine Sperrung oder Einschränkung, sobald eine solche Information ohne Verzögerung der Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.
14.3.3 Eine Sperrung aus Sicherheitsgründen begründet weder Minderungs-, Schadensersatz- noch Rücktrittsansprüche des Kunden, sofern SURRAX AG & Co. KG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
14.4 Domainregistrierung, Verwaltung und Vertragsbedingungen
14.4.1 SURRAX AG & Co. KG registriert und verwaltet Domains im Auftrag des Kunden ausschließlich gemäß den Bedingungen der jeweils zuständigen Vergabestellen (Registry) oder über deren akkreditierte Registrarpartner. Der Kunde erkennt diese Registrierungs- und Vergabebedingungen als verbindlich an.
14.4.2 SURRAX AG & Co. KG übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine beantragte Domain registrierbar, frei oder dauerhaft verfügbar bleibt.
14.4.3 Domainregistrierungen werden im Namen und auf Rechnung des Kunden durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Rechte an Domains entstehen ausschließlich durch Registrierung bei der zuständigen Vergabestelle.
14.4.4 Die Verlängerung, Kündigung oder Übertragung von Domains erfolgt nach den Fristen und Richtlinien der jeweiligen Registry. Der Kunde trägt die Verantwortung für rechtzeitige Verlängerungen, es sei denn, ein automatischer Verlängerungsservice wurde gesondert vereinbart.
14.4.5 SURRAX AG & Co. KG ist berechtigt, Domains zu sperren oder zu deaktivieren, wenn
– der Kunde die Registrierungsgebühren oder sonstige Kosten nicht bezahlt,
– rechtliche Risiken, markenrechtliche Auseinandersetzungen oder behördliche Vorgaben vorliegen,
– der Kunde Nutzungsbedingungen verletzt.
15 Service Level Agreement (SLA)
15.1 Reaktionszeiten
15.1.1 Die Medienagentur verpflichtet sich, eingehende Supportmeldungen des Kunden innerhalb der nachfolgenden Reaktionszeiten zu bearbeiten. Eine Reaktionszeit umfasst ausschließlich die Zeit bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung durch die Medienagentur; sie beinhaltet nicht die vollständige Problemlösung.
a) Kritische Priorität (Systemstillstand, vollständige Nichtverfügbarkeit geschäftskritischer Systeme): Reaktionszeit maximal 4 Stunden innerhalb der Supportzeiten.
b) Hohe Priorität (erhebliche Funktionsbeeinträchtigung ohne vollständigen Ausfall): Reaktionszeit maximal 8 Stunden innerhalb der Supportzeiten.
c) Standard-Priorität (nicht geschäftskritische Störungen, allgemeine Anfragen oder Funktionsfehler mit geringem Einfluss): Reaktionszeit maximal 48 Stunden innerhalb der Supportzeiten.
15.1.2 Supportzeiten sind Montag bis Freitag, jeweils 9:00–18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Reaktionszeiten außerhalb dieser Zeiten gelten am nächsten Werktag als begonnen.
15.2 Systemverfügbarkeit
15.2.1 Die Medienagentur gewährleistet für die von ihr betreuten Systeme eine jährliche Gesamtsystemverfügbarkeit gemäß der nachstehenden Klassifizierung:
a) Managed-Tarif: Mindestverfügbarkeit 98,0 % pro Kalenderjahr.
b) Premium-Tarif: Mindestverfügbarkeit 99,5 % pro Kalenderjahr.
15.2.2 Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind:
– Wartungsfenster gemäß §15.4;
– Ausfälle aufgrund höherer Gewalt;
– Störungen, die auf fehlerhaften oder nicht freigegebenen Kundensystemen beruhen;
– Ausfälle aufgrund von Eingriffen Dritter, die nicht der Risikosphäre der Medienagentur zuzuordnen sind.
15.2.3 Die Berechnung erfolgt nach dem Grundsatz:
Verfügbarkeit = (Gesamtzeit – Ausfallzeit) / Gesamtzeit × 100 %.
15.3 Datensicherung (Backups)
15.3.1 Die Medienagentur führt regelmäßige Datensicherungen („Backups“) gemäß dem folgenden Standard durch:
a) Backup-Frequenz: tägliche Sicherung aller relevanten System- und Anwendungsdaten;
b) Aufbewahrungsdauer: Aufbewahrung der Datensicherungen für einen Zeitraum zwischen 7 und 30 Tagen, abhängig vom vereinbarten Tarif;
c) Speicherort: Speicherung auf redundant ausgelegten Backup-Systemen.
15.3.2 Eine Wiederherstellung („Restore“) erfolgt ausschließlich auf Anforderung des Kunden. Die Wiederherstellungsdauer richtet sich nach Art und Umfang der zurückzusetzenden Daten und wird nach tatsächlichem Aufwand separat vergütet, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich anders geregelt.
15.3.3 Eine Garantie für die vollständige und fehlerfreie Wiederherstellung kann nur im Rahmen technisch üblicher Standards übernommen werden. Datenverluste, die durch fehlerhafte oder unvollständige Kundendaten entstehen, sind ausgeschlossen.
15.4 Wartungsfenster und Notfallmaßnahmen
15.4.1 Die Medienagentur ist berechtigt, regelmäßig erforderliche technische Wartungsarbeiten durchzuführen. Planmäßige Wartungsfenster liegen grundsätzlich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (MEZ) und werden – soweit möglich – dem Kunden mindestens 48 Stunden vorher angekündigt.
15.4.2 Notfallwartungen (insbesondere zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken, Systeminstabilitäten oder schwerwiegender Funktionsfehler) können jederzeit durchgeführt werden. Die Medienagentur informiert den Kunden so früh wie möglich über Beginn, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
15.4.3 Während Wartungsfenstern kann es zu temporären Einschränkungen oder Nichtverfügbarkeiten kommen. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Wartungsfenstern sind ausgeschlossen, sofern die Medienagentur diese im Rahmen der vertraglich vereinbarten Regelungen durchführt.
16 Verwertungsgesellschaften
16.1 Abführung von Gebühren
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags anfallenden Gebühren und Abgaben an Verwertungsgesellschaften, wie z. B. die GEMA oder die Künstlersozialkasse (KSK), ordnungsgemäß abzuführen.
16.2 Erstattung von Auslagen
Werden diese Gebühren von SURRAX AG & Co. KG zunächst verauslagt, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auslagen gegen Nachweis zu erstatten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
16.3 Eigenverantwortung des Kunden
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen oder werbeberaterischen Bereich an nicht-juristische Personen eine Künstlersozialabgabe an die KSK zu leisten ist. Diese Abgabe darf nicht von der Rechnung an SURRAX AG & Co. KG abgezogen werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
17 Vertragsdauer und Kündigung
17.1 Vertragsbeginn und Laufzeit
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach der im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Dauer.
17.2 Kündigung unbefristeter Verträge
Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
17.3 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar ist.
17.4 Kündigungsfristen bei speziellen Vertragsarten
Verträge ohne feste Laufzeit: Kündigungsfrist beträgt 30 Tage.
Verträge mit fester Laufzeit: Kündigung ist frühestens zum Ende der vereinbarten Laufzeit möglich.
Lizenzen, Hosting-Leistungen, Domains: Enden erst nach vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
17.5 Schriftform der Kündigung
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per E-Mail gelten nur dann als wirksam, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
18 Streitigkeiten / Mediation
18.1 Mediation vor gerichtlicher Auseinandersetzung
Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sind die Parteien verpflichtet, ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchzuführen, um eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit anzustreben.
18.2 Externe Gutachten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Leistungen oder die Höhe der Honorierung können externe, unabhängige Gutachten eingeholt werden.
Die Kosten für solche Gutachten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
18.3 Sonstige Vereinbarungen
Die Durchführung der Mediation berührt nicht das Recht auf fristgerechte Zahlung, auf Ausübung von Kündigungsrechten oder sonstige vertraglich vereinbarte Ansprüche, soweit diese nicht direkt Gegenstand der Streitigkeit sind.
19 Datenschutz
19.1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die SURRAX AG & Co. KG verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und ggf. dessen Kunden oder Mitarbeitenden ausschließlich gemäß den geltenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
19.2 Geheimhaltungspflicht
Beide Parteien verpflichten sich zu strikter Geheimhaltung sämtlicher Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, insbesondere personenbezogener Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Diese Verpflichtung gilt über die Vertragsdauer hinaus, soweit gesetzlich zulässig.
19.3 Datenschutzerklärung und weitere Regelungen
Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, Rechte der Betroffenen und Pflichten der Parteien ergeben sich aus der aktuell gültigen Datenschutzerklärung der SURRAX AG & Co. KG, die Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist.
19.4 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Die SURRAX AG & Co. KG trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen. Dazu gehören u. a.:
Zugriffskontrollen,
Verschlüsselung sensibler Daten,
Protokollierung relevanter Datenzugriffe,
Beschränkung der Datenzugriffe auf berechtigte Mitarbeitende.
19.5 Unterauftragsverarbeiter
Die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern erfolgt nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers. Die SURRAX AG & Co. KG bleibt verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch Unterauftragsverarbeiter.
20 Schlussbestimmungen
20.1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen SURRAX AG & Co. KG und dem Auftraggeber.
20.2 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz der SURRAX AG & Co. KG, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
20.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
21 Preisänderungen und Inflationsanpassung
21.1. Die SURRAX AG & Co. KG ist berechtigt, laufende Vergütungen, Service-Gebühren, Lizenzgebühren oder projektbezogene Preise jährlich anzupassen, um gestiegene Personal-, Energie-, Lizenz-, Beschaffungs- oder sonstige operative Kosten auszugleichen.
Die Anpassung orientiert sich an der jährlichen Inflationsrate gemäß Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes (Basisjahr jeweils aktuell).
21.2. Die Preisänderung darf maximal dem prozentualen Anstieg des VPI im Anpassungszeitraum entsprechen, zuzüglich einer betrieblichen Anpassung von bis zu 2 Prozentpunkten, sofern dies zur Deckung betriebswirtschaftlicher Mehrkosten erforderlich ist.
21.3. Die SURRAX AG & Co. KG wird dem Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Preisänderung eine schriftliche Mitteilung übermitteln. In dieser Mitteilung ist die Höhe der Anpassung sowie die Berechnungsgrundlage darzustellen.
21.4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen, sofern die Anpassung mehr als 8 % pro Jahr überschreitet.
Das Kündigungsrecht entfällt, wenn die Preisanpassung ausschließlich der offiziellen jährlichen Inflationsrate entspricht.
21.5. Bereits erbrachte Leistungen sowie laufende Projekte bleiben von einer Kündigung aufgrund der Inflationsanpassung unberührt und werden zu den bis dahin gültigen Konditionen abgerechnet.
22 Lizenzverträge und Nutzungsrechte an lizenzierten Produkten
22.1 Einräumung von Lizenzen
Soweit im Rahmen eines Vertrages lizenzpflichtige Produkte oder Software eingesetzt werden, erhält der Kunde von der SURRAX AG & Co. KG eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenz ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Nutzung.
22.2 Umfang der Lizenz
Der Lizenzumfang beschränkt sich auf:
den vertraglich vereinbarten Zweck,
das vereinbarte Gebiet,
die Dauer der Nutzung.
Jegliche darüber hinausgehende Nutzung, einschließlich Kopien, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der SURRAX AG & Co. KG.
22.3 Unterlizenzierung und Weitergabe
Eine Unterlizenzierung, Weitergabe oder Vervielfältigung der lizenzierten Produkte durch den Kunden ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der SURRAX AG & Co. KG untersagt.
22.4 Lizenzgebühren
Die Lizenzgebühr wird im jeweiligen Vertrag gesondert vereinbart. Bei wiederkehrenden Lizenzmodellen sind die vereinbarten Zahlungen regelmäßig, fristgerecht und vollständig an die SURRAX AG & Co. KG zu leisten.
22.5 Haftungsausschluss für lizenziertes Material
Die SURRAX AG & Co. KG übernimmt keine Gewährleistung für die freie Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Kompatibilität lizenzierten Materials.
Eine Haftung für Rechtsverletzungen Dritter besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der SURRAX AG & Co. KG.
22.6 Rückgabe und Löschung
Nach Beendigung des Lizenzvertrages oder bei Vertragsverletzungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche lizenzierten Produkte, Kopien oder Materialien unverzüglich zu löschen oder an die SURRAX AG & Co. KG zurückzugeben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
22.7 Lizenzcharakter
Lizenzen sind zeitlich begrenzt, widerrufbar und nicht exklusiv. Die SURRAX AG & Co. KG ist berechtigt, Lizenzmodelle bei sachlicher Notwendigkeit anzupassen. Jede unberechtigte Vervielfältigung oder Weitergabe ist ausdrücklich untersagt und kann zu Schadensersatzforderungen führen.
23 Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte
23.1 Eigentum und Urheberrechte
SURRAX AG & Co. KG behält alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an allen im Rahmen des Auftrags erstellten Werken, Programmen, Designs, Konzepten, Fotografien, Videos, Texten, Quellcodes und sonstigen Leistungen, unabhängig davon, ob diese veröffentlicht oder intern genutzt werden.
24.2 Einräumung von Nutzungsrechten
Der Kunde erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für den im Vertrag definierten Zweck und das vertraglich vereinbarte Gebiet. Eine Nutzung darüber hinaus bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
24.3 Exklusive Nutzungsrechte und Weiterverwertung
Exklusive Nutzungsrechte, die Herausgabe von Quellcodes oder sonstige Weiterverwertungsrechte bedürfen einer schriftlichen, gesonderten Vereinbarung und können honorarpflichtig sein.
24.4 Fotografie und Video
Rohdaten von fotografischen oder videografischen Leistungen bleiben Eigentum von SURRAX AG & Co. KG. Eine Herausgabe, Bearbeitung oder Weiterverarbeitung erfolgt nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
24.5 Software und Drittwerkzeuge
Die Herausgabe von Entwicklungsumgebungen, Quellcodes, Tools oder Libraries von Drittanbietern erfolgt nur, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Weitergehende Rechte an Software, die von Dritten lizenziert wurde, werden nicht eingeräumt.
24 Coaching, Psychologie, Mitarbeiterentwicklung
24.1 Keine therapeutische Leistung
Coaching, Beratung, Workshops oder Trainings im Rahmen von Mitarbeiterentwicklung, Psychologie oder Personalentwicklung dienen ausschließlich der fachlichen, methodischen oder persönlichen Unterstützung. Sie ersetzen keine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung.
24.2 Haftungsausschluss für Entscheidungen
SURRAX AG & Co. KG übernimmt keine Verantwortung für persönliche, berufliche oder organisatorische Entscheidungen des Auftraggebers oder dessen Mitarbeitenden, die auf den Beratungsleistungen beruhen. Die Umsetzung von Empfehlungen erfolgt auf alleinige Verantwortung des Auftraggebers.
24.3 Kein Erfolgsgarantie
SURRAX AG & Co. KG garantiert keinen bestimmten Erfolg, keine messbare Verbesserung oder sonstige Resultate aus Coaching- oder Entwicklungsmaßnahmen. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Erfolg von der eigenen Mitwirkung, Motivation und Umsetzung abhängt.
25 Auftragsverarbeitung (AVV / Art. 28 DSGVO)
25.1 Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages
Sofern SURRAX AG & Co. KG im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Dieser regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien im Hinblick auf den Datenschutz.
25.2 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
SURRAX AG & Co. KG gewährleistet die Einhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
Zugriffsschutz auf Daten und Systeme,
Verschlüsselung von Daten während der Übertragung und Speicherung,
Protokollierung und Dokumentation von Zugriffen auf personenbezogene Daten.
25.3 Unterauftragsverarbeiter
Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern ist nur nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber zulässig. SURRAX AG & Co. KG bleibt gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch Unterauftragsverarbeiter verantwortlich.
25.4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch SURRAX AG & Co. KG rechtmäßig erfolgt und dass alle erforderlichen Einwilligungen und Informationspflichten nach DSGVO eingehalten werden.